Satzung / Seite [
6
]
§
20 Konstituierung und Beschlussfassung
(1)
Der Aufsichtsrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter.
(2)
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberu
fen. Solange ein
Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die
Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste
Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falle einer Neuberufung des gesamten
Aufsichtsrates erfolgt die
Einberufung
de
r ersten Sitzung durch den Vorstand.
(3)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als
die
Hälfte
seiner
Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er
fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmenglei
c
hh
e
it
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4)
Die Sitzungen
des
Aufsichtsrat
e
s
sollen mindestens jährlich stattfinden.
(5)
Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle
sind
vom
Aufsicht
sratsvorsitzenden oder dessen
Stellvertreter
und vom jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen.
C.
Die General
versammlung
§ 21 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1)
Die Mitglieder übe
n ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft
in der Generalversammlung
aus.
(2)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3)
Die Mitglieder sollen ihre Rechte persönlich ausüben. Sie können sich durch
Bevollmächtigte vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Schriftform
erforderlich.
Ein Bevollmächtigter kann jedoch nicht mehr als zwei Mitglied
er vertreten.
Bevollmächtigte müssen Mitglied der Genossenschaft sein.
(4)
Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch
einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben, der Miterbe sein muss. Die
Bevollmächtigung bedarf der Schriftform.
§
22 Frist
(1)
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2)
Außerordentliche Generalversammlung können nach Bedarf einberufen
werden.
nächste Seite